Verpackungsgesetz - VerpackG

Ziel des Verpackungsgesetzes ist es, Verpackungsabfälle vorrangig zu vermeiden, wiederzuverwenden oder zu recyceln. Für Hersteller/Abfüller, Importeure und Entsorgungsunternehmen bestehen eine Reihe von Registrierungs-, Dokumentations- und Rücknahmeverpflichtungen, die zum Teil von unabhängigen Sachverständigen zu überprüfen sind. Wir beraten oder prüfen die unterschiedlichen Akteure im Bereich des Verpackungsgesetzes. Hierzu beschäftigen wir Sachverständige, die von der IHK nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt und vereidigt sind und die für die im Verpackungsgesetz vorgegebenen Prüfungen zugelassen sind.

Unsere Dienstleistungen im Bereich VerpackG

Wir beraten Unternehmen bei der Umsetzung des Verpackungsgesetzes oder prüfen die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des VerpackG.

Hierzu gehören z.B.:

Einwegkunststofffondsgesetz – EWKFondsG

Ziel des Einwegkunststofffondsgesetzes ist es, die Auswirkungen bestimmter Einwegkunststoffprodukte wie z.B. To-Go-Lebensmittelbehältnisse, Getränkebecher, Kunststofftüten oder Zigarettenfilter auf die Umwelt zu vermeiden und nachhaltige Produkte zu fördern. Hersteller der betroffenen Einwegkunststoffprodukte zahlen eine Sonderabgabe in einen Kunststofffonds. Kommunale Entsorgungsunternehmen können aus diesem Fonds Gelder für die Reinigung des öffentlichen Raumes aufgrund unsachgemäß weggeworfener Einwegkunststoffprodukten (Littering) beantragen. Mit der Bildung und Verwaltung des Einwegkunststofffonds wird das Umweltbundesamt betraut.

Die Pflicht zur Sonderabgabe kommt ab 2025, die Registrierungspflicht wird ab 2024 gelten. Die zu tragenden Kosten variieren je nach Einwegkunststoffprodukt und werden in einer gesonderten Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds (EWKFondsV) festgelegt.

Wir beraten oder prüfen die unterschiedlichen Akteure im Bereich des EWKFondsG.

Hierzu beschäftigen wir Sachverständige, die von der IHK nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt und vereidigt sind und die für die im Einwegkunststofffondsgesetz vorgegebenen Prüfungen zugelassen sind.

Unseren Dienstleistungen im Bereich EWKFondsG

Wir beraten Unternehmen bei der Umsetzung des Einwegkunststofffondsgesetzes oder prüfen die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des EWKFondsG. Hierzu gehören z.B.:

Batteriegesetz - BattG

Ziel des Batteriegesetzes ist es, die durch Altbatterien verursachten Umweltbelastungen auf ein Mindestmaß zu beschränken und so zum Erhalt der Umwelt und dem Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen. Hierzu sollen Altbatterien getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden. Hersteller müssen sich registrieren, Daten erheben und Mengenmeldungen abgeben. Rücknahmesysteme müssen jährliche Erfolgskontrollen durchführen, die von zugelassenen Sachverständigen zu überprüfen sind. Wir beraten oder prüfen die unterschiedlichen Akteure im Bereich BattG.

Hierzu beschäftigen wir Sachverständige, die von der IHK nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt und vereidigt sind und die für die im Batteriegesetz vorgegebenen Sachverständigenprüfungen zugelassen sind.

Unsere Dienstleistungen im Bereich BattG

Wir beraten Unternehmen bei der Umsetzung des Batteriegesetzes und führen die im Batteriegesetz vorgegebenen Sachverständigenprüfungen durch. Hierzu zählen z.B.: